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| Düsseldorfer Tabelle |
※ Haftungsausschluss (YMYL Disclaimer)
Dieser Artikel basiert auf den offiziellen Richtlinien der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2026 und den aktuellen Regelungen zum Kindergeld. Die bereitgestellten Informationen und der Rechner dienen ausschließlich der ersten Orientierung und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar. Für eine exakte und rechtssichere Berechnung wenden Sie sich bitte an das zuständige Jugendamt oder einen Fachanwalt für Familienrecht.
Düsseldorfer Tabelle 2026: So berechnen Sie den neuen Kindesunterhalt
Ratgeber Familienrecht & Finanzen | Letztes Update: 2026
Mit dem Jahreswechsel 2026 treten wichtige Änderungen im Familienrecht in Kraft. Die Anpassung der Düsseldorfer Tabelle und die Erhöhung des Kindergelds haben direkte Auswirkungen auf den Kindesunterhalt (Mindestunterhalt). Für getrennt lebende Eltern bedeutet das: Die Unterhaltszahlungen müssen neu berechnet werden. Hier erfahren Sie alles, was Sie über die neuen Einkommensgruppen, den Selbstbehalt und den Zahlbetrag wissen müssen.
1. Die neue Düsseldorfer Tabelle 2026 im Überblick
Die Düsseldorfer Tabelle dient in Deutschland als bundesweite Richtlinie zur Festlegung des Kindesunterhalts. Der Unterhalt richtet sich primär nach zwei Faktoren: dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes. In 2026 wurden die Bedarfssätze aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten erneut angepasst. Der Mindestunterhalt (die niedrigste Einkommensstufe) bildet dabei das absolute Existenzminimum für Kinder ab.
2. Kindergeld 2026: Erhöhung auf 259 € und der Abzug
Eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des tatsächlichen Zahlbetrags spielt das Kindergeld. Im Jahr 2026 wurde das Kindergeld auf 259 Euro pro Monat und Kind erhöht. Die gesetzliche Regelung besagt:
- Bei minderjährigen Kindern wird in der Regel die Hälfte des Kindergeldes (129,50 €) vom Tabellenbedarf abgezogen, da das Kindergeld beiden Elternteilen zur Hälfte zusteht.
- Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe (259 €) vom Bedarf abgezogen.
3. Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Zahlenden
Trotz der Pflicht zur Unterhaltszahlung muss dem unterhaltspflichtigen Elternteil genug Geld für das eigene Überleben bleiben. Dieser sogenannte Selbstbehalt (oder Eigenbedarf) schützt davor, durch Unterhaltszahlungen selbst in die Sozialhilfe abzurutschen. Bei Erwerbstätigen liegt dieser Satz in der Regel deutlich höher als bei Nicht-Erwerbstätigen. Reicht das Einkommen nicht aus, um den Mindestunterhalt zu zahlen (Mangelfall), kann Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.

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